Statut

  • Bundesverband (BAG): Das geltende – und sehr lesenswerte – Statut der BAG Delegiertenmandat findet sich hier [*.pdf] und weiter unten auf dieser Seite.
  • Landesverband (LAG Sachsen): Das beschlossene Statut der LAG Delegiertenmandat Sachsen findet sich hier [*.pdf].

 

Statut der AG Delegiertenmandat (Bundesverband)

Beschluss der Gründungsversammlung am 26. Mai 2018.

I Zweck, Sitz und Rolle der AG Delegiertenmandat

  • 1 Zweck und Swag: Zweck der Bundesarbeitsgemeinschaft Delegiertenmandat (im Folgenden: „AG Delegiertenmandat“, „AG Delimandat“, „die BAG“, „die AG“) ist die theoretische Auseinandersetzung mit Fragen der Repräsentation und der praktische Kampf um Delegiertenmandate mit dem Zweck, das Prinzip fairer Repräsentation zu stärken. Außerdem ist Zweck der AG Delegiertenmandat, die Stärkung des sozialen Zusammenhalts der Mitglieder der AG. Der Swag der AG erklärt sich von selbst
  • 2 Sitz und Rolle: Sitz der AG Delegiertenmandat ist und bleibt die größte ostdeutsche Stadt: Leipzig. Die Rolle der AG Delegiertenmandat ist auf Sitzungen die Prinzen- oder Klopapierrolle.
  • 3 Zusammenschluss: Die Arbeitsgemeinschaft „Delegiertenmandat“ ist ein Zusammenschluss in der Partei DIE LINKE nach §7 der Satzung der Partei DIE LINKE.
  • 4 Vorhut und Massen: Die AG Delegiertenmandat versteht sich als Teil einer bundesweiten und europäischen Bewegung zur Klärung der Fragen rund um Delegiertenmandate. Sie steht fest an der Seite der delegierenden Massen. Sie sieht sich als Vorhut. Ihre Mitglieder sind Mitglied der entsprechenden Arbeitsgemeinschaft in den Landesverbänden der Partei DIE LINKE. Das Land „Italien“ ist für die AG eine inspirierende Quelle für unterhaltsame Wahlsysteme.

 

II Mitgliedschaft

  • 5 Eintritt: Mitglied der AG Delegiertenmandat kann werden, wer die programmatischen Grundsätze der AG teilt, die Statuten beachtet und Mitglied von DIE LINKE ist. Der Eintritt ist gegenüber dem Bundesverband der Arbeitsgemeinschaft schriftlich zu erklären, wobei elektronische Datenübermittlung dieser Anforderung genügt. Der Eintritt wird 4 Wochen nach Erklärung desselben wirksam. Die/Der Exekutor/in oder der/die bevollmächtigte Generalsekretär/in des betreffenden Landesverbandes kann innerhalb dieser 4 Wochen ein aufschiebendes Veto einlegen oder aber die sofortige Wirkung des Eintritts reklamieren. Über Widerspruch gegen ein solches Veto oder aber Fristunterschreitung entscheidet der jeweilige Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  • 6 Ausscheiden: Die Mitgliedschaft in der AG endet mit dem medizinisch zweifelsfrei festgestellten Tode der Mitglieder, ihrem Klassenverrat (im Folgenden: „Parteiaustritt“ oder „Eintritt in die SPD“ genannt) oder ihrem unrühmlichen Ausschluss aus der AG.
  • 7 Ausschluss: Der Ausschluss von Mitgliedern kann von jedem Landesvorstand gegenüber dem/der Exekutor/in sowie von jedem Mitglied des Exekutivrates gegenüber dem/der Exekutor*in beantragt werden. Über solche Anträge entscheidet der Exekutivrat mit sehr einfacher Mehrheit.
  • 8 Ausschlussgründe: Ausschlussgründe sind insbesondere:
  1. a) unrühmliches Verhalten (wobei der Exekutivrat über die Unrühmlichkeit entscheidet, wobei die Begründung der Unrühmlichkeit min. eine DIN-A4-Seite in Schriftgröße 14 Arial mit anderthalbfachem Zeilenabstand und Seitenrändern von je 2cm umfassen muss);
    b) die Mitgliedschaft in feindlichen Organisationen und Zusammenschlüssen, über die der Exekutivrat eine Liste ausstellen kann und soll;
  2. c) die Angabe fehlerhafter Daten bei oder nach Eintritt;
  3. d) wenn auf Nachfrage bei der bei Eintritt hinterlegten Mailadresse (bei Änderung derselben durch Mitteilung an den Exekutivrat via Mail gilt die neu mitgeteilte) nicht mindestens nach zwei Nachfragen, die den Wortlaut „Ey, biste noch dabei?“ enthalten, nicht die Antwort „Yo, auf jeden!“ erfolgt;
  4. e) §12 Satz 2.

 

III Gliederung

  • 9 Landesverbände: Die AG Delegiertenmandat gliedert sich in einen Bundesverband und dieser vollständig in Landesverbände. Ein Landesverband besteht aus der Summe der Mitglieder der AG Delegiertenmandat, die im jeweiligen Landesverband in der Partei DIE LINKE organisiert sind. Gibt es in einem Landesverband von DIE LINKE weniger als 3 Mitglieder der AG Delegiertenmandat, werden diese mit Mitgliedern anderer Landesverbände, auf die das gleiche zutrifft, als Mitglieder in einem virtuellen Landesverband „vaterlandslose Gesellen“ geführt, bis die Mitgliedszahl der AG Delegiertenmandat im jeweiligen Landesverband von DIE LINKE die Zahl 2 überschreitet und damit automatisch ein Landesverband besteht.
  • 10 Satzung der Landesverbände: Mit Ausnahme des Landesverbandes Sachsen, der auf Grund seiner historischen Rolle bei der Gründung unserer ruhmreichen Organisation eine Sonderrolle einnimmt, geben sich die Landesverbände keine eigene Satzung. Für sie gilt diese Satzung. Müssen sich Landesverbände lt. Satzung des Landesverbandes der Partei DIE LINKE, dem sie angehören, eine Satzung geben, dann und nur dann dürfen sie dieses abweichend von Satz 1 eine eigene Satzung geben, die jedoch den Regelungen dieser Bundessatzung so weit wie möglich entsprechen muss.
  • 11 Regeln für die Landesverbände: Für die Landesverbände, im folgenden Landesarbeitsgemeinschaften Delegiertenmandat, ohne eigene Satzung gilt:

1.) Ihr Name lautet „Landesarbeitsgemeinschaft Delegiertenmandat“ mit dem Zusatz des Namens desjenigen Landesverbandes der Partei DIE LINKE, der ihrem Operationsgebiet entspricht. Auslandseinsätze sind nicht vorgesehen. Die Kurzform von Landesarbeitsgemeinschaft ist LAG.

2.) Organe der LAG Delegiertenmandat sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

3.) Höchstes Organ der LAG Delegiertenmandat ist die Mitgliederversammlung, welche mindestens alle 4 Jahre durch die/den bevollmächtigten Generalsekretär*in durch schriftliche Nachricht an alle Mitglieder 2 Wochen vor dem angesetzten Termin und unter Nennung einer vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen werden muss. Eine Einladung via E-Mail an die durch die Mitglieder angegebenen Mailadressen genügt der Anforderung der Schriftlichkeit. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern diese a) rechtzeitig einberufen worden ist b) und leckere Getränkchen vorhanden sind.

4.) Bier (auch als Mischgetränk) und Kirschlikör (Typ „Saure Kirsche“) genügen der Anforderung nach §11 Abs. 3 Nr. b).

5.) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Dieser besteht aus der/dem Vorsitzenden/m, die/der unter der Bezeichnung der/des „bevollmächtigten Generalsekretär/in“ firmiert sowie null bis drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, welche unter der Bezeichnung „Große Schwester / Großer Bruder Nr. 2“, „(…) 3“ und „(…) 4“ firmieren. Sollten diese unter sich keine Einigung herbeiführen, wer welche Bezeichnung trägt, entscheidet wahlweise das Los oder drei Runden Mau-Mau („7“: zwei ziehen, „As“: Aussetzen, „Bube“: es darf gewünscht werden; „7“ und „As“ sind jeweils verlängerbar). Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eine frühere Neuwahl oder teilweise Neuwahl des Vorstandes beschließen. Ein solcher Antrag ist 10 Tage vor Stattfinden der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen und den Mitgliedern spätestens 7 Tage vorher bekannt zu machen.

6.) Die/der bevollmächtigte/r Generalsekretär/in leitet die Arbeit der LAG Delegiertenmandat mit harter Hand, großem Herz und einem lachenden Auge. Sie/Er ist insbesondere verantwortlich für

  1. a) die Vertretung der Interessen der LAG Delegiertenmandat nach außen;
  2. b) die Herausgabe wichtiger politischer Erklärungen;
  3. c) die Verwaltung der Finanzen.

Über die in den Nummern a) bis c) gemachten Aufgaben ist die/der bevollmächtigte/r Generalsekretär/in gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

7.) Gegen die Entscheidungen der/des bevollmächtigten Generalsekretärs/in können die weiteren Mitglieder des Vorstandes mit mindestens 75%iger Mehrheit und, je nach Bedarf, bei einem Gläschen mindestens 16%-igen Kirschlikörs (gem. § 11 Abs. 4) ein Veto einlegen.

 

IV Organe

  • 12 Natur der Organe: Die Organe der AG Delegiertenmandat sind lebensnotwendig. Organhandel ist verboten und ein Ausschlussgrund.
  • 13 Exekutivrat: Höchstes Organ auf Bundesebene ist der Exekutivrat. Dieser setzt sich aus den bevollmächtigten Generalsekretär/innen der Landesverbände oder von ihnen benannten Stellvertreter*innen zusammen. Der Exekutivrat wählt den oder die Exekutor*in des Bundesverbandes. Sitz des Exekutivrates ist der Sitz der AG Delegiertenmandat. Sitz des oder der Exekutors/in ist der Schneidersitz. Der Exekutivrat trifft, wenn er sich trifft:
  1. a) immer ins Schwarze
  2. b) sich physisch in der größten ostdeutschen Stadt: Leipzig, oder:
  3. c) wenn er sich nicht physisch trifft, im „Internet“. Da klickt er sich rein!

Der Exekutivrat kann Entscheidungen im Umlaufverfahren treffen.

  • 14 Exekutor/in: Dem oder der Exekutor/in obliegt die Führung der Geschäfte der AG Delegiertenmandat. Sie/Er bereitet die Beratungen des Exekutivrates vor, die mindestens alle 4 Jahre stattfinden. Der oder die Exekutor*in wird für 8 Jahre gewählt und ist mit einem einstimmigen Beschluss des Exekutivrates abwählbar.

V Finanzen und Ehrenmitglieder

  • 15 Legale Parteienfinanzierung: Die AG Delegiertenmandat wird ihre politische Arbeit nach Möglichkeiten selbst finanzieren und nach Möglichkeit nicht auf Mittel von DIE LINKE zurückgreifen. Zu diesem Zweck soll besonders viel hochbezahlte Politprominenz zum Eintritt in die AG bewogen werden, damit diese vom Vorstand wie eine glücklich weidende Zitrone gemolken oder eine saftige Kuh ausgepresst werden können. Besonders verdiente bzw. zahlungskräftige Polit-Zitronen können vom Exekutivrat auf Vorschlag des/der Exekutors/in zu Ehrenmitgliedern der AG ernannt werden.
  • 16 Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind Botschafter*innen der AG in herausgehobener Position. Sie tragen die wissenschaftlich fundierte Botschaft der AG in die Welt und verkünden ihre wahrhaftigen Weisheiten den delegierenden Massen. Die Ernennung gilt bis auf Widerruf durch den Exekutivrat und ist verbunden mit viel Swag (vgl. § 1) und derbster street-credibility insbesondere auf Bundes- und Landesparteitagen der Partei DIE LINKE.

VI Übergangs- und Schlussbestimmungen

  • 17 Gründungsphase: Für die 16-jährige Gründungsphase der AG Delegiertenmandat übernimmt eine vom Vorstand der LAG Delegiertenmandat Sachsen benannte Person die Funktion und Aufgabe der in §14 Satz 1 genannten Person. Die Gründungsphase beginnt ab Beschluss der Anerkennung als Arbeitsgemeinschaft durch die Bonzen im Parteivorstand der Partei DIE LINKE.
  • 18 Sparsamkeitsgebot: Abweichend von §15 Satz 1 wird die AG Delegiertenmandat während ihrer Gründungsphase auf ähnlich obskure Finanzmittel der Partei DIE LINKE zurückgreifen müssen, wie die anderen Zusammenschlüsse. Das Grundziel aus §15 bleibt jedoch bestehen. Insbesondere sollen Veranstaltungen nur so geplant werden, dass in der BAG/den jeweiligen LAG die Kosten pro Kopf je Jahr immer mindestens je 1 Cent unter denen, der anderen BAGs/LAGs, die keine BAG/LAG Delegiertenmandat sind, liegen.